VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der Firma SCANTEC GmbH Rev.1-03

 

I. Allgemeines:

1. Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lie- ferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmungen abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden für uns auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals schriftlich widersprechen. Ein Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bedingungen des Käufers/Bestellers und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich und ausdrücklich anerkannt werden. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung.

2. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Käufer/Besteller als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3. Sofern wir selbst Käufer/Besteller sind, verpflichten sich unsere Lieferanten, dafür Sorge zu tragen, daß ihnen alle für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten, Umstände und Gegebenheiten sowie der Verwendungszweck der Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Sie stehen dafür ein, daß ihre Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, daß sie für den beabsichtigen Verwendungszweck geeignet sind und dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Unsere Lieferanten werden bei Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, sowie insbesondere die einschlägige Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und werkmedizinischen Regeln einhalten.

II. Preise und Zahlung:

1. Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung unserem Hause einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Die Ware wird, soweit nach unserem pflichtgemäßen Ermessen erforderlich, in handelsüblicher Weise verpackt. Die Kosten für die Verpackung werden in diesem Falle vom Käufer/Besteller gesondert übernommen.

2. Unsere Preise verstehen sich stets zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Jede Zahlung hat, soweit nicht anders vereinbart, binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, daß uns der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Wir nehmen nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Ausgaben. Zinsen werden unter Kaufleuten ab Fälligkeit erhoben. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer/Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluß Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoffund/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge streichen. Zahlungen dürfen an unsere Angestellten nur erfolgen, wenn diese eine gültige und schriftliche Inkassovollmacht vorweisen. Rechnungen für Katalogartikel, Kundendienstleistungen und Ersatz- teile sind mit 30 Tagen netto zu bezahlen.

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer/Besteller nur insoweit zu, als die Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers/Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

4. Bei Zahlungsverzug berechnen wir als Verzugszinsen die für uns jeweils geltenden Zinsen für Bankkredite einer europäischen Großbank, mindestens jedoch 5% über dem Basiszinssatz.

III. Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit der Leistung:

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Lieferzeiten sind unverbindlich, solange sie nicht von uns schriftlich bezeichnet werden. Ihre Einhaltung durch uns setzt in jedem Falle voraus, daß alle kaufmännischen und technischen Fragen abschließend geklärt sind und der Käufer/Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Freigabe von Muster- und Konstruktionsmodellen, deren Änderung, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, Genehmigungen der Einbauzeichnungen oder die Leistung einer Auszahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristtermine befreit den Käufer/Besteller, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Beibringung der Leistung und der Erklärung, daß er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Teillieferungen sind inzumutbaren Rahmen zulässig. Lieferfristen verlängern sich, auch innerhalb eingetretenen Verzugs, angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und alle unvorhergesehenen, nach Vertragsschluß eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweisbar auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und unseren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer/Besteller baldmöglichst mit. Der Käufer/Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer/Besteller zurücktreten. Lieferfristen verlängern sich umden Zeitraum, in dem Käufer/ Besteller mit seinen Vertragspflichten, auch aus anderen laufenden Geschäftsverbindungen, in Verzug ist. Verzug und Ausbleiben der Lieferung haben wir solange nicht zu vertreten, alsuns unsere Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Haben wir danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Käufer/Besteller zustehender Schadensersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden, höchstens aber 10 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder vertrags gemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte und unterbliebene Lieferungen haben wir keineswegs einzustehen. Das Rechtdes Käufers/Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Kommt einer unserer Lieferanten in Verzug oder erwächst uns hieraus ein Schaden, so sind wir berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

IV. Versand, Gefahrübergang, Abnahme:

1. Für alle Lieferklauseln gelten die INCOTERMS 2000

2. Sofern wir selbst Besteller sind, gilt: Jede Sendung ist uns und dem von uns bestimmten Empfänger am Versandtag anzuzeigen.Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Der Lieferschein ist mit unserer Bestell-, Artikel- und Lieferantennummer zu versehen. Bei vereinbarter Lieferung „ab Haus“ sind uns und dem von uns bestimmten Empfänger rechtzeitig die Abmessungen und das Gewicht der Sendung mitzuteilen. Die Transportversicherung wird in jedem Fall von uns eingedeckt. Bei Lieferungen aus dem Ausland tragen wir, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die Zollabfertigung selbst Sorge. Von unseren Lieferanten ist bei der Ausfertigung der Versandpapiere zu berücksichtigen, daß alle für die Verzollung erforderlichen Papiere und Dokumente rechtzeitig vor der Lieferung an uns zu übergeben sind. Sofern wir selbst Lieferant sind, gilt: Bei Versendung versichern wir, sofern keine gegenteilige Vereinbarung getroffen ist, die Ware gegen Bruch auf Rechnung des Bestellers zu den bei uns üblichen Bedingungen. Als Gebühr berechnen wir 1 % vom Nettorechnungswert, mindestens EUR 0,50 je Sendung.

3. Die Gefahr geht auf den Käufer/Besteller über, wenn der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muß unverzüglich nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer/Besteller kann die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern, sofern wir unsere Pflicht zur Mängelbeseitigung ausdrücklich anerkennen.

4. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer/Besteller über.

V. Eigentumsvorbehalt:

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer/Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in einer laufenden Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3. Bei der Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer/Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Käufer/Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, daß die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen:

a.)Der Käufer/Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer in Höhe der gelieferten Vorbehaltsware ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer/Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Wir können aber verlangen, daß der Käufer/Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht.

b.)Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.

c.)Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Verkäufers verpflichtet.

d.)Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

e.)Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers/Bestellers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI. Mängelrüge und Gewährleistung:

Für Mängel haften wir nur wie folgt:

1. Der Käufer/Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit oder zugesicherte Eigenschaft zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von 2 Wochen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Verborgene Mängel müssen uns spätestens 2 Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

2. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.

3. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer/Besteller uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen. Kommt der Käufer/Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, erlischt ein Anspruch auf Gewährleistung.

 

4. Wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, steht dem Käufer/Besteller nach seiner Wahl das Recht zu, Wandelung oder Minderung zu verlangen.

5. Durch Seiten des Käufers/Besteller oder Dritten unsachgemäß vorgenommene Änderungsoder Instandsetzungsversuche wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

6. Die Gewährleistungszeit für Nachbesserung für Ersatzlieferung oder Ersatzleistung beträgt 12 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder so lange, als uns entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen unsere Vorlieferanten zustehen.

7. Fehlt der Ware die zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer/ Besteller ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung gerade den Zweck verfolgt, ihn hiergegen abzusichern.

8. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer/Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Bessert der Käufer/Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

9. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes, innerhalb der vereinbarten Fristen zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir dem Käufer/Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand derart modifizieren, daß die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, nehmen wir den Liefergegenstand zurück und erstatten den Vertragspreis abzüglich eines den Nutzen durch den Gebrauch sowie den Erhaltungszustand des Liefergegenstandes zu berücksichtigenden Betrages. Darüberhinaus werden wir den Käufer/Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Dies gilt nur, wenn der Käufer/Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Käufer/Besteller uns in angemessenen Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahme ermöglicht, uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben, der Liefergegenstand nicht auf Anweisung des Käufer/Bestellers gefertigt oder abgeändert wurde und die Rechtsverletzung nicht dadurch unsachgemäß verursacht wurde, daß der Käufer/Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert hat.

VII. Haftung:

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

VIII. Anwendbares Recht/Gerichtsstand:

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer/Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes. Es wird, soweitzulässig, die Zuständigkeit des LG München I, Kammer für Handelssachen, vereinbart.

IX. Sonstiges:

1. Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigist (ausländischer Abnehmer) oder dessen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer für die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer für den Rechnungsbetrag zu zahlen.

2. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU- Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seiner Umsatz- steuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbssteuer innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

3. Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedsstaates zur Anwendung, wenn entweder der Käufer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir in dem Empfänger-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert sind.